Satzung

Imkerverein Wilhelmshaven e.V.

 Beschlossen am: 06.03.2020

Geändert per Beschluss am 01.04.2022

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die männliche Form gewählt, gemeint sind alle Geschlechter.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Imkerverein Wilhelmshaven e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Der Verein ist Mitglied im Landesverband der Imker Weser-Ems

§ 2
Zweck und Aufgaben

Zweck des Imkervereins ist es, die Bienenhaltung als notwendigen Bestandteil der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zu fördern und zu verbreiten.

  • die Förderung und Verbreitung einer zeitgemäßen Bienenhaltung,
  • Förderung der Mitglieder durch Lehrgänge und Schulungen, 
  • die Förderung des fachlichen Austauschs der Mitglieder,
  • die Förderung des Zuchtwesens,
  • die Förderung und Verbesserung der Lebensräume und -bedingungen der Wildbiene,
  • Vorbeugung und Bekämpfung von Bienenkrankheiten,
  • die Mitwirkung in Fragen von Tierschutz, Naturschutz und Landespflege, 
  •  die Wahrnehmung der Belange der Imkerei gegenüber Behörden, Vereinen, Interessengruppen und Öffentlichkeit.

§ 3
Rechtsform

Der Imkerverein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke", Abgabenordnung, und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines leistungsangepassten Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung/ Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral.

Der Imkerverein Wilhelmshaven e.V. ist aus dem Imkerverein Wilhelmshaven hervorgegangen und betrachtet sich als sein Funktionsnachfolger.

§4
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitwirken wollen.

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Dieser ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss schriftlich mitteilt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Lehnt der Vorstand die Aufnahme in den Verein ab, kann der Abgewiesene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die mit Stimmenmehrheit entscheidet.
  2. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und andere Personenvereinigungen können nur als passive (korporative) Mitglieder aufgenommen werden. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. In der Mitgliederversammlung haben sie Rederecht, wenn vom passiven Mitglied vor der Mitgliederversammlung schriftliche eine Person benannt worden ist, die dieses Rederecht für das passive Mitglied ausübt. Ein Antragsrecht haben passive Mitglieder nicht.
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die die Arbeit des Imkervereins Wilhelmshaven unterstützen möchten und dazu jährliche Beiträge leisten. Sie sind anderen Organisationen nicht verpflichtet und bestimmen bei der Aufnahme selbst ob sie auch dem Landesverband der Imker Weser-Ems e.V. angehören möchten. Sie haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. In der Mitgliederversammlung haben sie Rederecht aber kein Antragsrecht.
  4. Minderjährige können mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten Mitglieder werden. Aktiv stimmberechtigt sind sie erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Passives Wahlrecht besteht erst ab Volljährigkeit. 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres seine Mitgliedschaft kündigen.
Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds.

 

§ 6
Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Als wichtiger Grund gelten insbesondere 

  • Satzungsverstöße und 
  • Handlungen zum Nachteil des Vereins oder der Imkerschaft insgesamt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 

Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. 

Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses (beim Vorstand) einzulegen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet -vorbehaltlich der geltenden Ladungsfristen- auf der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Anspruch auf rechtliches Gehör. 

Das Abstimmungsergebnis ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere ihre Beiträge für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

In besonderen Fällen kann der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, dass die Rechte eines Mitgliedes, gegen das ein Ausschluss Grund vorliegt, ruhen.

§ 7
Streichung der Mitgliedschaft

  • Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. 
  • Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Verein nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  • In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  • Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  • Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§ 8
Pflichten der Mitglieder

Mitglieder haben die Satzung gewissenhaft zu befolgen.

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Beitragsordnung bestimmt, welche durch eine Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes geändert werden kann. 

Jedes Mitglied hat dem Verein auf Verlangen die Anzahl der von ihm gehaltenen und/ oder bewirtschafteten Völker zum Zwecke der Beitragsermittlung mitzuteilen.

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich einmal im Voraus für das Geschäftsjahr erhoben. 

Die Festsetzung einer Aufnahmegebühr bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, gleiches gilt für Umlagen, Arbeitsdienste und ähnliche Leistungen, deren Höhe aber nicht den dreifachen Jahresbeitrag übersteigen darf. 

Ein Mitglied kann auf Antrag für die Zukunft von den völkerbezogenen Versicherungsbeiträgen befreit werden, wenn es dem Vorstand nachweist, dass für die von ihm bewirtschafteten und/oder gehaltenen Bienenvölker in einem anderen Imkerverein, der Mitglied im Landesverband der Imker Weser- Ems ist, die geschuldeten Beiträge gezahlt werden. Dies gilt nicht für die mitgliederbezogenen Versicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge- bei diesen ist eine Befreiung wegen Doppelmitgliedschaft nicht möglich. 

§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.

Der erste und der zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt, vereinsintern ist der zweite Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. 

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Jedes Vorstandsmitglied verbleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wiederwahl bzw. der Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Ein Vorstandsmitglied kann keine weiteren Funktionen im Verein übernehmen.

§ 11
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB), dass zur Aufnahme einer Dauerschuldverpflichtung (z.B. Kreditaufnahme oder Arbeitsvertrag) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Diese Beschränkung ist in das Vereinsregister aufzunehmen. 

§ 12
Vorstandssitzungen

Der Vorstand tritt im Jahr mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden öfter zusammengerufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn es drei Vorstandsmitglieder verlangt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführendem sowie vom dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 13
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. 

Der Vorstand übernimmt alle Aufgaben, sowie sie nicht nach zwingendem Gesetz oder dieser Satzung der Mitgliederversammlung obliegen. 

§ 14
Die Obleute

Die Obleute unterstützen den Vorstand.

Sie werden nach Bedarf bestellt und von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Obleute für bestimmte Aufgaben zu wählen. 

Der Vorstand soll die thematisch betroffenen Obleute zu den Vorstandssitzungen einladen; die Obleute haben dann beratende Stimme.

§ 15
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.

  1. Die Mitgliederversammlungen werden in der Regel als Präsenzversammlungen durchgeführt. Die Durchführung einer Online-Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) ist abweichend von §32 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Ermessen und auf Beschluss des Vorstandes möglich. 

  2. Die technischen und organisatorischen Einzelheiten für die Durchführung einer Online-Versammlung legt der Vorstand in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ fest. Diese Geschäftsordnung stellt sicher, dass nur Mitglieder an der Versammlung teilnehmen können und ihre Rechte wahrnehmen können, vor allem, wie sie von ihrem Stimmrecht auch in Online-Versammlungen Gebrauch machen können. Eine gleichzeitige Stimmabgabe der Teilnehmenden ist dabei nicht zwingend erforderlich.

  3. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber in einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
    Abweichend von §32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden und bis zum dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

  4. Die Bestimmungen zur Online-Mitgliederversammlung gelten entsprechend für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse. Für den Fall einer virtuellen Mitgliederversammlung wird der Vorstand einen Online-Konferenzraum bereitstellen und den Mitgliedern spätestens drei Stunden vor der Versammlung Zugangsdaten zukommen lassen. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, erhalten Zugangsdaten rechtzeitig per spätestens zwei Tage vor der Versammlung aufgegebenem Brief. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform einzuberufen. Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mail-Adresse zu diesem Zweck mitgeteilt haben. 

Für die Wahrung der Frist genügt die Aufgabe der Einladungsschreiben zur Post an die letzte bekannte Adresse bzw. die Absendung an die zuletzt mitgeteilte E-Mailadresse. 

Die Einladung muss die Tagesordnung benennen und den Gegenstand der Beschlussfassung bestimmen. Ersatzweise genügt der Hinweis auf die Veröffentlichung dieser Informationen auf der Homepage des Imkervereins Wilhelmshaven. In diesem Falle sind die Tagesordnung und die Gegenstände von Beschlussfassungen mit dem Versand der Einladungen gut auffindbar auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.

Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen, ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder wenn der erste und der zweite Vorsitzende ausgeschieden sind. 

Gegenstände der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere 

  • die Wahlen zum Vorstand und der Obleute, 
  • die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung des Kreisverbandes und des Landesverbandes, sofern deren Zahl die der Vorstandsmitglieder übersteigt oder als Vertretung für diese,
  • die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Obleute,
  • die Entgegennahme des Kassenberichts und des Kassenprüfberichts
  • die Entlastung von Vorstandsmitgliedern,
  • die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Abgaben (Beitragsordnung) und
  • alle übrigen Beschlussfassungen, die nach der Satzung oder dem Recht erforderlich sind,
  • die Verleihung und Entziehung von Ehrenmitgliedschaften für verdiente Mitglieder.
  • Die Leitung obliegt dem/der ersten Vorsitzenden. Diese kann die Versammlungsleitung ganz oder für einige Tagesordnungspunkte an einen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Versammlungsleiter abgeben.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die gewählten Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.

Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16
Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit und ordnungsgemäße Ladung ist vor der Durchführung der Mitgliederversammlung festzustellen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der mangelnden Beschlussfähigkeit eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die frühestens einen Monat und nicht später als drei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden soll und die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfolgt dann durch eine Zustimmung von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder.

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Auf diese Bestimmungen zur Auflösung oder Satzungsänderung ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 17
Protokollierung

Von der Mitgliederversammlung ist ein Mitglied zum Protokollanten mit einfacher Mehrheit zu wählen.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden oder dem letzten Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

Jedem Vereinsmitglied steht eine Abschrift des Protokolls auf Verlangen zu.

§ 18
Auflösung des Vereins

Nach dem Auflösungsbeschluss sind die Vorstandsmitglieder geborene Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Imker Weser-Ems e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 19
Datenschutz

Beim Vereinseintritt (Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft erhebt, speichert und verarbeitet der Verein nur solche Daten der Mitglieder, die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind. In diesem Rahmen können die Daten an Dachverbände, denen der Verein angehört, übermittelt werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben und sofern der Imkerverein hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in der jeweils aktuellen Fassung gehandhabt.

§ 20
Schlussbestimmung

 

Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 06.03.2020.
Sie tritt am Tag nach ihrem Beschluss in Kraft.
Sofern diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes der Imker Weser-Ems e.V. anzuwenden.

Wilhelmshaven am 01. April 2022